Statuten der
Gesellschaft für das Museum für Musikautomaten Seewen SO (GMS)
| I. Name, Sitz, Dauer | ||
| § 1 |
Gesellschaft für das Museum für Musikautomaten Seewen SO (GMS) ist ein auf unbestimmte Zeit errichteter Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. | Name |
| § 2 | Der Sitz der Gesellschaft ist Seewen (Solothurn). | Sitz |
| II. Zweck | ||
| § 3 | Die Gesellschaft bezweckt die Unterstützung der Bestrebungen des Museum für Musikautomaten Seewen. | Zweck |
| Sie weckt das öffentliche Interesse für das Kulturgut Musikautomat und wirbt Mitglieder in Gesellschaft und Wirtschaft. | ||
| Sie beschafft ferner die für den Betrieb des Museums für Musikautomaten Seewen nötigen Mittel, insbesondere für ausserordentliche Anschaffungen und für Werbemassnahmen. | ||
| III. Mitgliedschaft | ||
| § 4 | Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. | Aufnahme Ehrenmitglieder |
| § 5 | Der Austritt kann auf Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Aus wichtigen Gründen (insbesondere bei Nichtbezahlung von Jahresbeiträgen) können Mitglieder durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht innert zehn Tagen der Rekurs an die Generalversammlung offen. Dieser wird an der nächsten ordentlichen Generalversammlung behandelt. |
Austritt |
| § 6 | Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen. Anstelle eines Jahresbeitrages können Einzelpersonen und Paare / Familien einen entsprechenden höheren Einmalbetrag leisten. Die Modalitäten sind in einem Reglement der Generalversammlung festgelegt. |
Mitgliedschaft |
| IV. Organisation | ||
| A. Generalversammlung | ||
| § 7 | Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat folgende unübertragbare Kompetenzen:
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Kompetenzen GV |
| § 8 | Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel jährlich vor dem 30. Juni statt. |
Ordentliche GV |
| § 9 |
Ausserordentliche Generalversammlung werden vom Vorstand einberufen, so oft die Geschäfte es erfordern, und auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder. |
Ausserordent. GV |
| § 10 | Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag unter schriftlicher Angabe der Traktanden. | Einberufung |
| § 11 | Jede ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung ist
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| B. Vorstand | ||
| § 12 | Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und hat alle Kompetenzen, die nicht der Generalversammlung oder Kontrollstelle zugewiesen sind. Er kann die Vorbereitung von Geschäften fallweise oder permanent an Kommissionen delegieren, denen auch Personen angehören können, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. | Vorstand |
| § 13 | Der Vorstand besteht aus mindestens drei, aber nicht mehr als sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers. | Anzahl Mitglieder |
| § 14 | Abgesehen von der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er regelt die Unterschriftsberechtigung. |
Konstituierung |
| § 15 | Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, so oft die Geschäfte dies erfordern. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann von dieser Vorschrift abgewichen werden | Einberufung |
| § 16 | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er wählt und beschliesst mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stellvertretung ist nicht gestattet. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.t. |
Beschlussfähigkeit |
| § 17 | Sofern kein Mitglied mündliche Beratung verlangt, kann der Vorstand auch auf dem Zirkularweg wählen und beschliessen. Die Mehrheitsregelung von § 16 ist anwendbar. | Beschluss Zirkularweg |
| C. Kontrollstelle | ||
| § 18 | Für jedes Geschäftsjahr wird eine Kontrollstelle gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Die Kontrollstelle überprüft die Jahresrechnung der Gesellschaft und erstattet dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung rechtzeitig Bericht. | Wahl Kontrollstelle |
| V. Rechnungswesen | ||
| § 19 | Die Gesellschaft führt die der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessenen Geschäftsbücher. Sie erstellt jährlich eine kaufmännischen Grundsätzen entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. | Rechnungsführung |
| § 20 | Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. | Geschäftsjahr |
| VI. Auflösung und Liquidation | ||
| § 21 | Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen an einer mindestens einen Monat vor dem ausdrücklich hierfür einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung. | Auflösung |
| § 22 | Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. | Liquidation |
| § 23 | Das nach Bezahlung allfälliger Verbindlichkeit verbleibende Vermögen fällt dem Museum für Musikautomaten Seewen zur allgemeinen oder, falls die Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln entscheidet, zu einer besonderen Verwendung zu. | Verwendung Vermögen |
| VII. Haftung | ||
| § 24 | Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, unter Ausschluss der Haftung der Mitglieder, ausschliesslich das Vermögen der Gesellschaft. | Haftung |
| So beschlossen von der Gründungsversammlung der Gesellschaft am 18. Juni 1991 in Seewen/SO bzw. ergänzt von der konstituierenden Versammlung vom 7. August 1991 bzw. 13. November 1991, ebenfalls in Seewen/SO. | ||
| Präsident Max Diethelm |
Vizepräsident Dr. Heinrich Weiss |
Aktuarin Susann Weiss |
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